| Das Urteil: |
Ein Betriebsteilübergang liegt nicht vor, wenn der Inhaber einer Müllsortieranlage die
anfallenden Sortieraufgaben zunächst an ein alleinzuständiges Unternehmen und später die Hälfte der Sortiermenge
an ein anderes Unternehmen vergibt. Mangels Identität der wirtschaftlichen Einheit findet in diesem Fall kein
Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen statt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom
27.09.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 911/06).
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war als Müllsortierer bei einem Unternehmen beschäftigt, das im
Auftrag des Inhabers einer Müllsortieranlage die anfallenden manuellen Sortieraufgaben wahrnahm. Später einigte
sich der Inhaber der Anlage mit dem Unternehmen darauf, dass die von diesem zu bearbeitende Sortiermenge
halbiert und zeitlich nur noch im Rahmen einer Frühschicht bearbeitet werde. Die andere Hälfte der Sortierarbeiten
führte ein weiteres Unternehmen (Firma X) aufgrund eines neuen Auftrags des Anlageninhabers in der Spätschicht
durch.
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Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens öffnet, bei dem
der klagende Arbeitnehmer beschäftigt war. Daraufhin kündigte der Anlageninhaber den Sortiervertrag und übertrug
die entsprechenden Sortieraufgaben auf ein anderes Unternehmen. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin das
Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer.
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Der Arbeitnehmer klagte gegen die Wirksamkeit der Kündigung und erhob außerdem Klage
auf Feststellung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Firma X. Der
Arbeitnehmer unterlag in allen Instanzen.
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| Praxishinweis: |
Dieses Urteil fällt etwas aus dem Rahmen der sonstigen, vom Bundesarbeitsgericht zum
Betriebsübergang bei Neuvergabe von Auftragsarbeiten ergangenen Entscheidungen. In zahlreichen jüngeren
Urteilen hat das BAG zuvor einen Betriebsübergang bei der Neuvergabe von Arbeiten bejaht. Zum Verdruss und
häufig größten Überraschung des neuen Auftragnehmers bejaht das BAG häufig einen Betriebsübergang mit der
Folge, dass das neue Unternehmen auch die Arbeitnehmer des früheren Auftragnehmers übernehmen muss, obwohl
möglicherweise überhaupt keine vertraglichen Beziehungen mit dem früheren Auftragnehmer
bestanden.
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Vor der Annahme eines neuen Auftrags sollte das Unternehmen unbedingt arbeitsrechtlich
überprüfen, ob sich über die Freude über den neuen Auftrag alsbald der Schatten des Betriebsübergangs senkt. Das
ist häufig durch eine geschickte Vertragsgestaltung und durch organisatorische Vorkehrungen
vermeidbar.
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Aus Sicht des Arbeitnehmers ist bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung stets zu
prüfen, ob gegebenenfalls ein Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen vorliegt. Das neue Unternehmen muss
das Arbeitsverhältnis nämlich zu den gleichen Arbeitsbedingungen fortführen. |