Archiv Arbeitsrecht - Betriebsübergang
 
Betriebsübergang bei Neuvergabe von Arbeiten
Das Urteil:
Ein Betriebsteilübergang liegt nicht vor, wenn der Inhaber einer Müllsortieranlage die anfallenden Sortieraufgaben zunächst an ein alleinzuständiges Unternehmen und später die Hälfte der Sortiermenge an ein anderes Unternehmen vergibt. Mangels Identität der wirtschaftlichen Einheit findet in diesem Fall kein Betriebsteilübergang auf das neue Unternehmen statt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 27.09.2007, Aktenzeichen: 8 AZR 911/06).
 
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer war als Müllsortierer bei einem Unternehmen beschäftigt, das im Auftrag des Inhabers einer Müllsortieranlage die anfallenden manuellen Sortieraufgaben wahrnahm. Später einigte sich der Inhaber der Anlage mit dem Unternehmen darauf, dass die von diesem zu bearbeitende Sortiermenge halbiert und zeitlich nur noch im Rahmen einer Frühschicht bearbeitet werde. Die andere Hälfte der Sortierarbeiten führte ein weiteres Unternehmen (Firma X) aufgrund eines neuen Auftrags des Anlageninhabers in der Spätschicht durch.
 
 
Später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens öffnet, bei dem der klagende Arbeitnehmer beschäftigt war. Daraufhin kündigte der Anlageninhaber den Sortiervertrag und übertrug die entsprechenden Sortieraufgaben auf ein anderes Unternehmen. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer.
 
 
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Wirksamkeit der Kündigung und erhob außerdem Klage auf Feststellung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und der Firma X. Der Arbeitnehmer unterlag in allen Instanzen.
 
Praxishinweis:
Dieses Urteil fällt etwas aus dem Rahmen der sonstigen, vom Bundesarbeitsgericht zum Betriebsübergang bei Neuvergabe von Auftragsarbeiten ergangenen Entscheidungen. In zahlreichen jüngeren Urteilen hat das BAG zuvor einen Betriebsübergang bei der Neuvergabe von Arbeiten bejaht. Zum Verdruss und häufig größten Überraschung des neuen Auftragnehmers bejaht das BAG häufig einen Betriebsübergang mit der Folge, dass das neue Unternehmen auch die Arbeitnehmer des früheren Auftragnehmers übernehmen muss, obwohl möglicherweise überhaupt keine vertraglichen Beziehungen mit dem früheren Auftragnehmer bestanden.
 
 
Vor der Annahme eines neuen Auftrags sollte das Unternehmen unbedingt arbeitsrechtlich überprüfen, ob sich über die Freude über den neuen Auftrag alsbald der Schatten des Betriebsübergangs senkt. Das ist häufig durch eine geschickte Vertragsgestaltung und durch organisatorische Vorkehrungen vermeidbar.
 
 
Aus Sicht des Arbeitnehmers ist bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung stets zu prüfen, ob gegebenenfalls ein Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen vorliegt. Das neue Unternehmen muss das Arbeitsverhältnis nämlich zu den gleichen Arbeitsbedingungen fortführen.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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