Bei der Finanzierung des Betriebsrats gilt im Wesentlichen der Grundsatz: "All inclusive -
die Zeche zahlt der Arbeitgeber". Doch keineswegs muss der Arbeitgeber automatisch für alle Kosten der
Betriebsratstätigkeit aufkommen. Die Kosten für
Sachmittel, Räumlichkeiten und Personal sind vom
Arbeitgeber nur dann zu tragen, wenn sie auch wirklich für die konkrete Betriebsratstätigkeit
erforderlich sind. Das gilt auch für die in der Praxis häufig konfliktträchtige Frage, ob und in welchem
Umfang der Arbeitgeber für die
Schulungskosten seiner Betriebsratsmitglieder aufzukommen hat.
Sonderregelungen gelten wiederum für die vom Betriebsrat verursachten
Anwaltskosten und für die
Hinzuziehung
externer Sachverständiger durch den Betriebsrat. Welche Kosten der Arbeitgeber im
Einzelfall zu übernehmen hat und wann er den Rotstift ansetzen kann, erläutert Herr Rechtsanwalt Dr. Peter
Bitzer in seinem neuen Praxisbeitrag "Grenzen des Betriebsrats bei Sach- und Personalkosten" (Handbuch
Arbeitgeberrechte Betriebsrat, August/September 2007, S. 41 - 57).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz