Archiv Arbeitsrecht - Betriebsrat
 
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Internetzugang
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetanschluss zu verschaffen. Der Betriebsrat kann auch nicht sämtliche Sachmittel verlangen, die der Arbeitgeber selbst benutzt (BAG, Beschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 7 ABR 55/05, in: NZA 2007, 337).
 
Das Problem:
Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat er die für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats erforderlichen Räume, sachlichen Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 II Betriebverfassungsgesetz). Dennoch gehören Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der materiellen Ausstattung des Betriebsrats und über den Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zu den Dauerbrennern vieler Betriebe.
 
Die Begründung:
Der Betriebsrat entscheidet zwar selbst über die Erforderlichkeit seiner Sachmittel. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit darf er sich aber nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen richten. Er muss vielmehr die konkreten betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden konkreten Aufgaben berücksichtigen. Ferner hat er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht.
 
 
Einen Internetanschluss kann der Betriebsrat nicht per se verlangen und etwa auf den allgemeinen Verbreitungsgrad des Internets verweisen. Der Betriebsrat muss vielmehr konkret darlegen, dass aufgrund der konkreten betrieblichen Verhältnisse und seiner konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Zugriff auf das Internet erforderlich ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

Zurück zur Übersicht Archiv Arbeitsrecht
Zurück zur Übersicht Arbeitsrecht