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Archiv Arbeitsrecht - Betriebsrat
Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Internetzugang
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| Die Entscheidung: |
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat einen Internetanschluss zu verschaffen. Der Betriebsrat kann auch nicht sämtliche Sachmittel verlangen, die der Arbeitgeber
selbst benutzt (BAG, Beschluss vom 23.08.2006, Aktenzeichen: 7 ABR 55/05, in: NZA 2007, 337).
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| Das Problem: |
Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.
Insbesondere hat er die für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats erforderlichen Räume, sachlichen Mittel,
Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 II
Betriebverfassungsgesetz). Dennoch gehören Streitigkeiten über die Erforderlichkeit der materiellen Ausstattung des
Betriebsrats und über den Umfang der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers zu den Dauerbrennern vieler
Betriebe.
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| Die Begründung: |
Der Betriebsrat entscheidet zwar selbst über die Erforderlichkeit seiner Sachmittel. Bei der Prüfung
der Erforderlichkeit darf er sich aber nicht allein nach seinen subjektiven Bedürfnissen richten. Er muss vielmehr die
konkreten betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden konkreten Aufgaben berücksichtigen.
Ferner hat er die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung
seiner Kostentragungspflicht.
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Einen Internetanschluss kann der Betriebsrat nicht per se verlangen und etwa auf den allgemeinen
Verbreitungsgrad des Internets verweisen. Der Betriebsrat muss vielmehr konkret darlegen, dass aufgrund der konkreten
betrieblichen Verhältnisse und seiner konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben der Zugriff auf das Internet
erforderlich ist. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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