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Archiv Arbeitsrecht - Betriebsrat
Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit
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| Das Urteil: |
Ein Betriebsratsmitglied kann unter Umständen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung
zum Ausgleich für Reisezeiten haben, die es anlässlich der Erfüllung erforderlicher Betriebsratsaufgaben
außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufwendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden
(BAG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 7 AZR 389/05).
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| Die Begründung: |
Für die erforderlichen Betriebsratstätigkeiten werden die Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung
ihrer Arbeitsvergütung von der Arbeitspflicht befreit (§ 37 II Betriebverfassungsgesetz (BetrVG)). Sofern die
Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Betriebsratsmitglied auch für diese Zeiträume Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts (§ 37 III BetrVG). Umstritten war bislang aber, ob auch Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds
außerhalb seiner Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsansprüche auslöst oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat
dies nun grundsätzlich bejaht. Allerdings: Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder
benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied
zur Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können deshalb keine anderen Maßstäbe gelten, als für
Reisezeiten, die ein (normaler) Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet.
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Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu
bewerten sind, besteht nicht. Folge: Sofern keine anderweitige tarifvertragliche, arbeitsvertragliche oder betriebliche
Regelung über die Durchführung von Dienstreisen existiert, besteht für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit
grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Das gilt dann auch für Betriebsratsmitglieder mit der Folge, dass
Reisezeiten anlässlich der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgleichspflichtig
sind. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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