Archiv Arbeitsrecht - Betriebsrat

Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb der Arbeitszeit
Das Urteil:
Ein Betriebsratsmitglied kann unter Umständen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Reisezeiten haben, die es anlässlich der Erfüllung erforderlicher Betriebsratsaufgaben außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit aufwendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 7 AZR 389/05).
 
Die Begründung:
Für die erforderlichen Betriebsratstätigkeiten werden die Betriebsratsmitglieder unter Fortzahlung ihrer Arbeitsvergütung von der Arbeitspflicht befreit (§ 37 II Betriebverfassungsgesetz (BetrVG)). Sofern die Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied auch für diese Zeiträume Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 III BetrVG). Umstritten war bislang aber, ob auch Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit entsprechende Ausgleichsansprüche auslöst oder nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun grundsätzlich bejaht. Allerdings: Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden (§ 78 S. 2 BetrVG). Für die Bewertung von Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeiten aufwendet, können deshalb keine anderen Maßstäbe gelten, als für Reisezeiten, die ein (normaler) Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet.
 
 
Eine gesetzliche Regelung, nach der Reisezeiten wie vergütungspflichtige Arbeitszeiten zu bewerten sind, besteht nicht. Folge: Sofern keine anderweitige tarifvertragliche, arbeitsvertragliche oder betriebliche Regelung über die Durchführung von Dienstreisen existiert, besteht für Reisezeiten außerhalb der Arbeitszeit grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Das gilt dann auch für Betriebsratsmitglieder mit der Folge, dass Reisezeiten anlässlich der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit nicht ausgleichspflichtig sind.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz


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