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Neue Urteile
Betriebsbedingte Kündigung: Freie Unternehmerentscheidung nicht überprüfbar
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| Das Urteil: |
Organisiert der Arbeitgeber seinen Betrieb in der Weise um, dass bisherige Tätigkeiten
nach dem neuen Konzept nicht mehr anfallen, so ist diese freie Unternehmerentscheidung von den
Arbeitsgerichten bei der Überprüfung einer betriebsbedingten Kündigung nicht auf ihre organisatorische oder
betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil
vom 13.3.2008, Aktenzeichen: 2 AZR 1037/06, Pressemitteilung Nr. 42/08).
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| Der Fall: |
Die beklagte Arbeitgeberin war im Bereich der Städtewerbung tätig und beschäftigte den
klagenden Arbeitnehmer ursprünglich im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Aus wirtschaftlichen Gründen
entschloss sich die Arbeitgeber den im Jahre 2004 dazu, die unter anderem auch von dem Kläger durchgeführten
Tätigkeiten bei der Anbringung von Werbeplakaten im öffentlichen Raum künftig nicht mehr durch eigene
Arbeitnehmer durchführen zu lassen, sondern von selbstständigen Unternehmern. Mit dem Betriebsrat vereinbarte
die Arbeitgeberin im Rahmen eines Interessenausgleichs, dass den betreffenden Arbeitnehmern gekündigt und
zugleich eine Beschäftigung als Verselbstständigung Unternehmer angeboten werden sollte. Anschließend
kündigte die Arbeitgeber an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und bot diesen sogleich den Abschluss eines
Vertrages als der ständige Unternehmer anbot dies lehnte der Arbeitnehmer ab und klagte gegen die Kündigung,
allerdings erfolglos.
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| Die Begründung: |
Die Arbeitgeberin hat das Recht, ihren Betrieb beliebig umzuorganisieren. Diese so
genannte freie Unternehmerentscheidung dürfen die Arbeitsgerichte nicht auf ihre organisatorische oder
betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüfen. Äußerste Grenzen der freien Unternehmerentscheidung sind
lediglich Willkür oder sonst missbräuchliche Vorgehensweisen. Der Arbeitgeber darf daher unüberprüfbar auch die
Entscheidung treffen, die Arbeiten durch selbstständige Unternehmer ausführen zu
lassen.
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| Praxishinweis: |
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt hier erneut seine ständige Rechtsprechung zur freien
Unternehmerentscheidung. Die Instanzgerichte halten sich an diese Vorgaben allerdings nicht konsequent. Immer
wieder kommt es vor, dass Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte die organisatorischen Entscheidungen des
Unternehmers auf Zweckmäßigkeit überprüfen. Davon sollte sich der Arbeitgeber jedoch nicht beeindrucken lassen, auch nicht im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in der Güte- oder Kammerverhandlung.
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Der Arbeitnehmer wiederum sollte darauf achten, ob der Arbeitgeber die
Kündigung wirklich auf eine subjektive Unternehmerentscheidung stützt oder lediglich auf objektive äußere
Umstände (wie z.B. Umsatzrückgang). Denn Letztere sind gerichtlich grundsätzlich voll überprüfbar. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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