Das
Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Ablauf der Ausbildungszeit (§ 21 I 1
Berufsbildungsgesetz (BBiG). Sofern der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet
das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 II BBiG). Besteht der
Auszubildende die Abschlussprüfung hingegen nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur
nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, allerdings höchstens um ein Jahr (§ 21 III BBiG).
Nicht geregelt hat das Gesetz allerdings den Fall, dass die Abschlussprüfung überhaupt erst nach Ablauf der Berufsausbildungszeit stattfindet. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass das Berufsausbildungsverhältnis in diesem
Fall automatisch mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet. Die erst später stattfindende Abschlussprüfung verlängert die
Ausbildungszeit daher nicht (BAG, Urteil vom 13.03.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 494/06).