Archiv Arbeitsrecht -
Befristung
Befristung ohne Sachgrund: Sensationelle Änderung
Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahre 2000 gilt das so genannte Anschlussverbot. Danach ist eine
Befristung ohne Sachgrund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis
bestanden hat (§ 14 II Satz 2 TzBfG). Seitdem ist sicher kein Vortrag, keine Schulung für Arbeitgeber und sonstige Personalentscheider
zum Thema befristete Arbeitsverhältnisse ohne diesen Warnhinweis ergangen:
„Finger weg von der Befristung ohne Sachgrund, wenn mit dem betreffenden
Arbeitnehmer jemals zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte!“
Das ist nun Vergangenheit - jedenfalls in dieser Form. Zwar hat sich das Gesetz nicht geändert, aber das Bundesarbeitsgericht geht
andere Wege. Das BAG hält das Anschlussverbot nämlich – zu Recht – für ein Einstellungshindernis. Deshalb sei seine Anwendung nur
insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Diese Gefahr bestehe aber bei lange Zeit
zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht nach
Ansicht des BAG konkret regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem ohne
Sachgrund befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen (BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, Pressemitteilung des
BAG Nr. 25/11).
Die Entscheidung ist inhaltlich zu begrüßen, angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung aber auch mutig bis abenteuerlich. Eine
völlige Entwarnung für Arbeitgeber ist damit zudem nicht verbunden. Der frühere Warnhinweis ist aber jetzt so zu fassen:
„Finger weg von der Befristung ohne Sachgrund, wenn mit dem betreffenden
Arbeitnehmer in den vergangenen drei Jahren bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat!“
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