Archiv Arbeitsrecht - Befristung
 
Befristung ohne Sachgrund: Sensationelle Änderung

Seit Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) im Jahre 2000 gilt das so genannte Anschlussverbot. Danach ist eine Befristung ohne Sachgrund unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 II Satz 2 TzBfG). Seitdem ist sicher kein Vortrag, keine Schulung für Arbeitgeber und sonstige Personalentscheider zum Thema befristete Arbeitsverhältnisse ohne diesen Warnhinweis ergangen:

„Finger weg von der Befristung ohne Sachgrund, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer jemals zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte!“

Das ist nun Vergangenheit - jedenfalls in dieser Form. Zwar hat sich das Gesetz nicht geändert, aber das Bundesarbeitsgericht geht andere Wege. Das BAG hält das Anschlussverbot nämlich – zu Recht – für ein Einstellungshindernis. Deshalb sei seine Anwendung nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei. Diese Gefahr bestehe aber bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht mehr. Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht nach Ansicht des BAG konkret regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem ohne Sachgrund befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen (BAG, Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09, Pressemitteilung des BAG Nr. 25/11).

Die Entscheidung ist inhaltlich zu begrüßen, angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung aber auch mutig bis abenteuerlich. Eine völlige Entwarnung für Arbeitgeber ist damit zudem nicht verbunden. Der frühere Warnhinweis ist aber jetzt so zu fassen:

„Finger weg von der Befristung ohne Sachgrund, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer in den vergangenen drei Jahren bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat!“
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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