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Archiv Arbeitsrecht - Befristung
Befristung im Anschluss an eine Ausbildung
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| Das Urteil: |
Ein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor, wenn im Anschluss
an eine Ausbildung zunächst ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen und die Befristung durch einen
Änderungsvertrag verlängert wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 10.10.2007,
Aktenzeichen: 7 AZR 795/06; Pressemitteilung Nr. 71/07)
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| Der Fall: |
Nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau erhielt die klagende
Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag. Durch einen weiteren Änderungsantrag wurde die Befristungsabrede
später um ein halbes Jahr verlängert. Diese weitere Befristungsabrede hielt die Arbeitnehmerin für unwirksam und
klagte gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Köln wiesen die
Klage ab. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin hingegen Erfolg.
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| Die Begründung: |
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Ein sachlicher Grund liegt
insbesondere dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des
Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Diese Voraussetzung lag bei dem ersten befristeten
Arbeitsvertrag durchaus vor. Die Verlängerung der Befristungsabrede durch den Änderungsantrag konnte jedoch
nicht mehr auf diesen Sachgrund gestützt werden, denn diese Verlängerung erfolgte nicht mehr "im Anschluss" an die
Ausbildung.
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| Praxisempfehlung: |
Der Arbeitgeber kann bei Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse überhaupt nicht
vorsichtig genug sein. Die Entscheidung des BAG zeigt, wie schnell der Arbeitgeber bei dem geringsten Fehler in das
ungewollte unbefristete Arbeitsverhältnis läuft.
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Der Arbeitnehmer eines befristeten Arbeitsverhältnisses sollte wiederum kritisch prüfen, ob die Befristungsabrede überhaupt wirksam ist. Andernfalls kann er sich erfolgreich in ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis einklagen. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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