Neue Gesetze
Neue Regeln für die Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer
Arbeitnehmer
Berlin. Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen älterer Arbeitnehmer gelten neue Regeln. Mit dem Gesetz zur
Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen (AltBeschVerbG) vom 19.04.2007 wurde die maßgebliche
Befristungsvorschrift des § 14 III Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) mit Wirkung zum 01.05.2007 geändert (BGBl. I, Seite 538).
Bislang konnten Arbeitsverhältnisse mit älteren Arbeitnehmern unter erleichterten Voraussetzungen befristet werden.
Voraussetzung war lediglich die Vollendung des 52. Lebensjahres des Arbeitnehmers. Die Befristung war nur dann unzulässig, wenn
zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand.
Das war insbesondere bei einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten der Fall.
Seit dem 1. Mai 2007 gelten neue Regeln für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit älteren Arbeitnehmern: Die
kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ist ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur noch bis zu einer Dauer
von fünf Jahren zulässig. Auch dies setzt allerdings wie bisher die Vollendung des 52. Lebensjahres des
Arbeitnehmers voraus. Außerdem muss der Arbeitnehmer vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate
beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten
Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen haben. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist die mehrfache Verlängerung
des Arbeitsvertrages ohne weiteres zulässig.
Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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