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Archiv Arbeitsrecht - Teilzeit
Befristete Erhöhung der Arbeitszeit eines teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmers - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
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| Das Urteil: |
Vereinbart der Arbeitgeber mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einvernehmlich die befristete Erhöhung der Arbeitszeit, um einen betrieblichen Mehrbedarf
abzudecken, hat der Betriebsrat in der Regel ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 3
BetrVG. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Beschluss vom 24.04.2007, Aktenzeichen: 1 ABR 47/06).
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| Die Begründung: |
Nach § 87 I Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der
"vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit". Dieses
Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob ein zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine
vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und in welchem Umfang der
zusätzliche Bedarf auf welche Arbeitnehmer verteilt wird. Der Begriff der betriebsüblichen Arbeitszeit ist
missverständlich. Maßgeblich ist allein die vertraglich geschuldete regelmäßige zeitliche Arbeitszeit. In ein
und demselben Betrieb kann es also mehrere betriebsübliche Arbeitszeiten geben.
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Bei Teilzeitbeschäftigten ist betriebsübliche Arbeitszeit deren
regelmäßig verkürzte Arbeitszeit. Das gilt auch dann, wenn nicht alle Teilzeitbeschäftigten mit einheitlicher
Wochenstundenzahl arbeiten. Betriebsüblich sind dann diejenigen Arbeitszeiten, die jeweils
individualrechtlich als die üblichen vereinbart wurden.
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"Vorübergehend" ist eine Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nur
dann, wenn
- für einen überschaubaren Zeitraum
- vom ansonsten maßgeblichen Zeitvolumen abgewichen wird,
- um anschließend zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit zurückzukehren.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht nach Ansicht des BAG hingegen nicht, wenn die
betriebsübliche Arbeitszeit dauerhaft geändert werden soll. Die befristete Erhöhung der
Arbeitszeit ist ein Paradebeispiel für eine lediglich vorübergehende Veränderung. Der Betriebsrat hat
hier ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt in der Regel unabhängig von der Anzahl der von der Veränderung der
Arbeitszeit betroffenen Arbeitnehmer.   |
| Praxisempfehlung: |
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Veränderung der Arbeitszeit
einseitig anordnet. Der Arbeitgeber kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht dadurch
ausschließen, dass er eine einvernehmliche Vertragsänderung mit dem betroffenen Arbeitnehmer
herbeiführt.
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Andererseits entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dann, wenn eine
zwingende und abschließende tarifliche Regelung existiert. Es kommt also immer auf den Einzelfall
an. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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