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Aktuelle Urteile
Haftung des Verkäufers bei falscher Angabe der Laufleistung eines Motorrads / Autos
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| Das Urteil: |
Gibt der Verkäufer in einer Beschreibung des Motorrads oder Autos einen "Kilometerstand (km): 30000 km" an, ist diese Kilometerangabe aus der Sicht des Käufers nicht als bloße Wiedergabe des Tachometers zu
verstehen, sondern als Angabe der Laufleistung. Zumindest beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die
Angabe der Laufleistung allerdings nicht automatisch als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. Schadensersatzansprüche scheiden
deshalb in der Regel aus. Aber: Wird im Kaufvertrag die Laufleistung des Fahrzeugs angegeben, hat ein
gleichzeitig vereinbarter Gewährleistungsausschluss in der Regel keine Bedeutung, soweit die vereinbarte Laufleistung nicht den
Tatsachen entspricht. Der Käufer kann dann also gleichwohl die einschlägigen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Das hat der
Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden (BGH, Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen: VIII ZR
92/06).
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| Anwalts-Tipp: |
Der Käufer sollte darauf bestehen, dass der Verkäufer im Kaufvertrag die Laufleistung des Autos / Motorrads bestätigt. Denn dann schadet dem Käufer noch nicht einmal der in der Praxis weit verbreitete
Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag, soweit es um die Laufleistung geht.
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Aus Sicht des Verkäufers kann diese Folge dadurch abgewendet werden, dass im
Kaufvertrag klargestellt wird, dass die Angabe des Kilometerstandes lediglich den Stand des Tachometers wiedergibt. |
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| Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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