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Aktuelle Urteile
Autokauf: Arglistige Täuschung des Verkäufers bei unrichtiger Zusicherung der
Unfallfreiheit
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| Das Urteil: |
Der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges handelt bereits dann arglistig, wenn er die
Frage des Käufers nach der Unfallfreiheit ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein bejaht, obwohl
dies objektiv unrichtig ist. Das hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden (BGH, Urteil vom 07.06.2006,
Aktenzeichen: VIII ZR 209/05).
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| Der Fall: |
Der beklagte Verkäufer hatte einen Gebrauchtwagen zum Preis von 29.000 € im Internet
angeboten. Der klagende Käufer schloss den Kaufvertrag über dieses Fahrzeug später in der Niederlassung des
Verkäufers, nachdem er das Fahrzeug dort persönlich besichtigt hatte. Der Verkäufer sicherte auf die Frage des Käufers die
Unfallfreiheit des Fahrzeuges ausdrücklich zu. Tatsächlich hatte das Fahrzeug jedoch zuvor einen erheblichen und nicht
fachgerecht reparierten Unfallschaden erlitten. Davon hatte der Verkäufer zwar keine Kenntnis. Der Käufer verlangte
gleichwohl Rückzahlung des Kaufpreises.
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| Die Begründung: |
Nach Ansicht des BGH handelte der Verkäufer arglistig, indem er die Unfallfreiheit des Fahrzeuges
zusicherte. Zwar hatte der Verkäufer selbst tatsächlich keine Kenntnis von dem Unfallschaden. Für die Arglist genügt es
jedoch, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein die Unfallfreiheit zusichert, obwohl er selbst keine eigene Erkenntnis darüber
hat und obwohl er weiß, dass für den Käufer die Frage der Unfallfreiheit von entscheidender Bedeutung
ist.
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| Praxis-Tipp: |
Käufer eines Gebrauchtwagens sollten sich die Unfallfreiheit unbedingt ausdrücklich
zusichern lassen. Sollte sich dann später tatsächlich doch ein Unfallschaden herausstellen, hat der
Käufer gute Karten, seinen Kaufpreis zurückzubekommen. Das gilt sogar dann, wenn im Kaufvertrag die
häufig vorzufindende Standardformulierung enthalten ist: „Unfallschäden laut Vorbesitzer: Keine“. Die
ausdrückliche, auch mündliche, Zusicherung der Unfallfreiheit geht dieser einschränkenden schriftlichen
Standardformulierung in der Regel vor. |
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| Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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