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Autokauf: Beweislast für das Vorliegen eines Mangels

Grundsatz: Nach dem Kauf eines Autos gibt es nicht selten Streit darüber, ob ein Defekt vorliegt und ob dieser Defekt auch schon bei Kaufabschluss vorlag. Lag ein Defekt schon im Zeitpunkt des Kaufabschlusses vor, haftet der Verkäufer nach den Gewährleistungsvorschriften. Lag zu diesem Zeitpunkt aber noch kein Mangel vor und ist dieser also erst später durch die Benutzung des Käufers entstanden, haftet der Verkäufer nicht.

Ausnahme für Verbraucher: Sofern der Käufer Verbraucher ist (also nicht: Unternehmer), hilft das Gesetz mit erheblichen Beweiserleichterungen. Sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt, wird nämlich gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel auch schon im Zeitpunkt des Kaufabschlusses vorlag. Der Verkäufer muss dann das Gegenteil beweisen. Und diese Beweisführung ist sehr schwierig. Der Käufer hat hier also sehr gute Karten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt aber eine wichtige Einschränkung in einem außerordentlich häufig vorkommenden Fall vorgenommen: Beweiserleichterungen kommen dem Käufer nämlich nur dann zugute, wenn feststeht, dass ein Mangel tatsächlich vorliegt. Ist dagegen schon unklar, ob überhaupt ein Mangel vorliegt, gilt die Beweiserleichterung nicht. Der Käufer muss also zunächst einmal beweisen, dass ein Defekt vorliegt. Die Abgrenzung ist in der Praxis überaus schwierig. Das zeigt folgendes

Beispiel: Tritt etwa nach Kaufabschluss ein Motordefekt auf, dann lag dieser konkrete Motordefekt im Zeitpunkt des Kaufabschlusses ersichtlich noch nicht vor. Es kommt deshalb darauf an, ob der Motordefekt seinerseits durch eines anderen Mangel verursacht wurde, der bereits im Zeitpunkt des Kaufabschlusses vorlag. Das kann z.B. übermäßiger Verschleiß sein. Denkbar ist aber auch, dass der Motordefekt lediglich aufgrund des fehlerhaften Gebrauchs durch den Käufer zustande gekommen ist.

Folge: Der Käufer muss hier eindeutig beweisen, dass der Motordefekt durch (z.B.) übermäßigen Verschleiß eingetreten ist und nicht auf sonstigen Ursachen beruht (OLG Köln, Urteil vom 01.03.2006, 11 U 199/04). Erst wenn dieser Beweis gelungen ist, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel auch schon im Zeitpunkt des Kaufabschlusses vorlag.

Praxis-Tipp: Der Ausgang eines Streits über das Vorliegen eines Kaufmangels hängt entscheidend davon ab, wie gut oder schlecht die Parteien die Rechtslage kennen und beherrschen.


Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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