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Archiv Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag: Sachlicher Grund erforderlich
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| Das Urteil: |
Ein Aufhebungsvertrag, dessen Regelungsgehalt (in Wirklichkeit) nicht auf die Beendigung, sondern auf eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist, bedarf zu seiner Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen
Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 6 AZR 394/06)  
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| Begründung: |
Grundsätzlich ist der Aufhebungsvertrag auf eine alsbaldige Beendigung der
arbeitsvertraglichen Beziehungen gerichtet. Das bringen die Parteien insbesondere durch eine zeitnahe Beendigung zum Ausdruck. In der Praxis orientieren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der jeweils geltenden Kündigungsfrist. Ein weiteres Merkmal von Aufhebungsverträgen ist die Regelung sonstiger Aspekte anlässlich der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu gehören etwa Regelungen zu Freistellung, Urlaub und Abfindung.  
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Überschreitet der von den Parteien gewählte
Beendigungszeitpunkt die jeweilige Kündigungsfrist jedoch um ein Vielfaches, so liegt tatsächlich kein
Aufhebungsvertrag vor, sondern die Vereinbarung einer befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Und
dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als jeder andere Befristung eines Arbeitsvertrages auch. Zur Wirksamkeit bedarf
der „Aufhebungsvertrag“ daher eines sachlichen Grundes.  
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| Anwalts-Tipp: |
Der Aufhebungsvertrag kann zwar grundsätzlich auch einen über die geltende Kündigungsfrist
hinausgehenden Beendigungszeitpunkt vorsehen. Das ist in der Praxis sogar außerordentlich wichtig für Arbeitgeber, die
sich kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht über die Eignung
eines Arbeitnehmers im klaren sind und diesem daher eine weitergehende Chance zur Bewährung einräumen möchten,
ohne aber andererseits „in den Kündigungsschutz zu laufen“. Die Entscheidung des BAG zeigt aber andererseits,
dass eine zu großzügige Handhabung fatale Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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