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Neuer Praxisbeitrag: Verdachtskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen einer (vermeintlichen) Straftat oder sonstigen schweren Pflichtverletzung, muss er die Verfehlung vor dem Arbeitsgericht auch beweisen. Gelingt dies nicht, ist die
Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich. Das kann für den Arbeitgeber ausgesprochen teuer werden. Stattdessen kann
der Arbeitgeber aber auch eine so genannte Verdachtskündigung aussprechen. Der große Vorteil: Der Arbeitgeber
muss das Fehlverhalten ausnahmsweise nicht beweisen. Es genügt also schon der dringende Verdacht einer schweren
Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dieses Geschenk hat jedoch einen Preis: Das formale Verfahren der
Verdachtskündigung ist ungleich schwieriger, als bei einer normalen Kündigung. Der Arbeitgeber muss hier mehrere
Fristen peinlich genau eingehalten und außerdem den Arbeitnehmer ordnungsgemäß anhören. Misslingt dies, ist die Verdachtskündigung unwirksam. Mit den Einzelheiten der Verdachtskündigung und den verschiedenen
Fehlerquellen setzt sich ein neuer Praxisbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Bitzer auseinander (Neues Arbeitsrecht für
Vorgesetzte, April 2007, S. 97-112).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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