| Das Urteil: |
Wird ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber längere Zeit unter deutlicher Überschreitung
der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt, kann darin eine Vertragsänderung liegen. Der
Arbeitnehmer kann dann auch für die Zukunft Beschäftigung in dem erhöhten Umfang (z.B.
Vollzeitbeschäftigung) verlangen. Allerdings ist dabei maßgeblich auf die Absprachen abzustellen, die dem
erhöhten Arbeitseinsatz zu Grunde gelegen haben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG,
Urteil vom 25.4.2007, Aktenzeichen: 5 AZR 504/06).
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| Der Fall: |
Der Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1988 sah einen Beschäftigungsumfang von 28,5
Stunden/Woche vor. Seit November 1998 wurde der Arbeitnehmer jedoch über mehrere Jahre in einem
erheblich größeren Umfang beschäftigt. Ab September 2004 reduzierte der Arbeitgeber die Arbeitszeitdauer
wieder. Daraufhin forderte der Arbeitnehmer die Heranziehung zur Arbeit im Umfang von monatlich 167
Stunden, also im Umfang einer Vollzeittätigkeit. Dies lehnte der Arbeitgeber ab.
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| Urteilsgründe: |
Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber über längere Zeit unter
deutlicher Überschreitung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit eingesetzt wird, stellt für sich genommen
noch keine Änderung des Arbeitsvertrages dar. Allein darauf kann der Arbeitnehmer also noch nicht den
Anspruch stützen, auch künftig in diesem erhöhten Umfang beschäftigt zu werden.
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Stattdessen ist auf die konkreten Absprachen abzustellen, die dem erhöhten
Arbeitseinsatz zu Grunde liegen. Und dazu gehören die betrieblichen Anforderungen, die vom Arbeitgeber
gestellt und vom Arbeitnehmer akzeptiert werden. Es kommt also konkret darauf an, um welche Art von
Arbeit es sich handelt, und wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist. Wichtig ist auch, in welcher Weise
die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt oder ausgedehnt wird.
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Es genügt auch nicht, allein auf das mehrjährige, aber nicht näher spezifizierte Überschreiten der
arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn die auf einen
Halbjahreszeitraum bezogene durchschnittliche Beschäftigungsdauer den Umfang eines
Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses annimmt. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Anforderungen und
die Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine zusätzliche Arbeit zu leisten hat.
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| Praxisempfehlung: |
Aus Sicht des Arbeitgebers ist eine deutliche Überschreitung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit über längere Zeit hoch problematisch. Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer kann bei
geschickter Vorgehensweise daraus einen Anspruch auf dauerhafte Beschäftigung in dem erhöhten Umfang
herleiten, bis hin zu einer Vollzeitstelle.
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Ein über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehender Einsatz von Arbeitnehmern ist
aber in der betrieblichen Praxis praktisch unvermeidbar. Es kommt aus Sicht des Arbeitgebers daher darauf
an, den erhöhten Einsatz standardmäßig für alle Arbeitnehmer zu steuern. Es kommt auf die Anlässe des
zusätzlichen Einsatzes an. Auch bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages gibt es Möglichkeiten,
Ansprüchen von Arbeitnehmern entgegenzuwirken.
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Der Arbeitnehmer ist gut beraten, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten
konkret zu dokumentieren und nicht lediglich auf das gesamte Arbeitszeitvolumen innerhalb eines größeren
Zeitraums zu verweisen. Auf die Details kommt es an. |