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Archiv Arbeitsrecht - Änderungskündigung
Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung
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| Das Urteil: |
Eine betriebsbedingte Kündigung (Beendigungskündigung) darf nur
erfolgen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor erfolglos einen anderen freien Arbeitsplatz angeboten hat.
Das gilt auch dann, wenn dieser andere Arbeitsplatz mit erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen
verbunden ist. Andernfalls muss der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung aussprechen. Das hat das
Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 2
AZR 607/05).
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| Die Entscheidung: |
Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung zu
erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht. Eine Änderungskündigung darf
deshalb nur in „Extremfällen“ unterbleiben. Ein derartiger Extremfall liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer
rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter haben würde.
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| Anwalts-Tipp: |
Aus Arbeitgebersicht sollte unbedingt vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein anderer freier Arbeitsplatz angeboten werden und zwar auch dann, wenn dieser mit erheblich schlechteren
Arbeitsbedingungen verbunden ist. Selbst eine deutliche Rückstufung in der betrieblichen Hierarchie macht ein
Änderungsangebot noch nicht zum unzumutbaren Extremfall. Das gleiche gilt für den Fall erheblicher
Gehaltseinbußen.
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Aus Sicht des Arbeitnehmers besteht die Gefahr, dass er unmittelbar nach Ausspruch der
Kündigung irreparable taktische Fehler begeht. Beruft sich der Arbeitnehmer etwa zu spät auf eine anderweitige
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, kann die spätere Berufung darauf unzulässig sein. |
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| Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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