Archiv Arbeitsrecht - Änderungskündigung

Änderungskündigung hat Vorrang vor Beendigungskündigung
Das Urteil:
Eine betriebsbedingte Kündigung (Beendigungskündigung) darf nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor erfolglos einen anderen freien Arbeitsplatz angeboten hat. Das gilt auch dann, wenn dieser andere Arbeitsplatz mit erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen verbunden ist. Andernfalls muss der Arbeitgeber zunächst eine Änderungskündigung aussprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (BAG, Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 607/05).
 
Die Entscheidung:
Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht. Eine Änderungskündigung darf deshalb nur in „Extremfällen“ unterbleiben. Ein derartiger Extremfall liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter haben würde.
 
Anwalts-Tipp:
Aus Arbeitgebersicht sollte unbedingt vor Ausspruch einer Beendigungskündigung ein anderer freier Arbeitsplatz angeboten werden und zwar auch dann, wenn dieser mit erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen verbunden ist. Selbst eine deutliche Rückstufung in der betrieblichen Hierarchie macht ein Änderungsangebot noch nicht zum unzumutbaren Extremfall. Das gleiche gilt für den Fall erheblicher Gehaltseinbußen.
 
 
Aus Sicht des Arbeitnehmers besteht die Gefahr, dass er unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung irreparable taktische Fehler begeht. Beruft sich der Arbeitnehmer etwa zu spät auf eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, kann die spätere Berufung darauf unzulässig sein.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz

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