Archiv Arbeitsrecht - Änderungskündigung
Änderungskündigung - 3-Wochen-Frist beachten
Eine Änderungskündigung enthält immer zwei Aspekte: Zum einen kündigt (beendet) der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis.
Zum anderen bietet er dem Arbeitnehmer zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an.
Der betroffene Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen. Dann wird das Arbeitsverhältnis zu den geänderten
Arbeitsbedingungen fortgesetzt. Die Frage war bislang nur: Bis wann kann und muss der Arbeitnehmer diese Zustimmungserklärung
abgeben?
Dieser Fall ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht geregelt. Geregelt ist aber ein anderer Fall. Der Arbeitnehmer kann das
Änderungsangebot des Arbeitgebers nämlich auch unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderungen wirksam sind. Diesen Vorbehalt
muss er dem Arbeitgeber dann aber spätestens innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung mitteilen (§ 2 Satz 2 KSchG).
Das Bundesarbeitsgericht hat diese 3-Wochen-Frist nun auch auf den oben genannten Fall angewendet, allerdings als
Mindestfrist. Innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung kann der Arbeitnehmer das Änderungsangebot
daher in jedem Fall vorbehaltlos annehmen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich eine kürzere Frist für die
Annahme bestimmt hat. Möglicherweise kann der Arbeitnehmer die vorbehaltlose Annahme sogar auch noch nach Ablauf von
drei Wochen erklären. Dies hängt wiederum vom Einzelfall ab.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Peter Bitzer, Köln - Sülz
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