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Die Vereinbarkeit des AGG mit dem Europarecht ist mehr als fraglich. Denn anders als die europäischen Richtlinien
nimmt § 2 Abs. 4 AGG Kündigungen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Da das AGG zudem in sich
widersprüchlich ist, besteht seit geraumer Zeit Streit zwischen Arbeitsrechtlern zu der Frage, ob und in welchem Umfang bei
betriebsbedingten Kündigungen noch auf das Kriterium des Lebensalters abgestellt werden darf. Denn das Kündigungsschutzgesetz
ordnet an, dass im Rahmen der Sozialauswahl neben der Beschäftigungsdauer, bestehenden Unterhaltsverpflichtungen und einer
etwaigen Schwerbehinderung auch das Lebensalter zu berücksichtigen ist. Das Alter ist aber eines der Diskriminierungsmerkmale, die
das europäische Recht beseitigen will.
Die EU-Kommission beabsichtigt deshalb, gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der
mangelhaften Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien einzuleiten. Zunächst muss die Bundesregierung nun eine
Stellungnahme abgeben.
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