| Das Urteil: |
Wird in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine monatliche zahlbare Leistungszulage unter
Ausschluss jeden Rechtsanspruchs zugesagt, ist dieser Teil der vertraglichen Regelung unwirksam. Das hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 5 AZR 627/06).
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| Der Fall: |
Der klagende Arbeitnehmer war als Altenpfleger bei dem beklagten Verein beschäftigt. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses teilte ihm der Arbeitgeber mit einem schriftlichen "Anhang zum
bestehenden Arbeitsvertrag" mit, dass er künftig zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine monatliche Leistungszulage von
200 € erhalte. Später stellte der Arbeitgeber die Zahlung der Zulagen ohne Begründung ein.
Dagegen klagte der Arbeitnehmer und obsiegte vor dem Bundesarbeitsgericht.
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| Die Begründung: |
Monatliche Leistungszulagen sind grundsätzlich anders zu beurteilen, als jährliche
Sondervergütungen. Der Arbeitnehmer darf nämlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlungen einer
Vergütung vertrauen. Im Vertrauen auf diese monatlichen Leistungen erbringt er seine Arbeitsleistung und stellt sein
Leben darauf ein. Es würde deshalb gegen das Wesen des Arbeitsvertrages verstoßen, wenn der Arbeitgeber
monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden hätte. Das gilt nach Ansicht des BAG nicht nur für die
Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der
Arbeitsvergütung vereinbart werden.
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Das BAG erkennt zwar an, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen
Entwicklung des Unternehmens ein anerkennenswertes Interesse daran haben kann, bestimmte Leistungen
(insbesondere Zusatzleistungen) flexibel auszugestalten. Dieses Flexibilisierungsinteresse könne der
Arbeitgeber aber auch mit Widerrufs- oder Anrechnungsvorbehalten verwirklichen.
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Entgegen der früheren Rechtsprechung des BAG kann eine unwirksame Freiwilligkeitsklausel
allerdings nicht mehr als Widerrufsvorbehalt umgedeutet werden. Denn seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform ist
auch ein arbeitsvertraglicher Widerrufsvorbehalt, wonach freiwillige Leistungen jederzeit unbeschränkt widerrufen
werden können, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift müssen Voraussetzungen und Umfang
der vorbereitenden Änderungen vertraglich konkretisiert werden.
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| Praxisempfehlung: |
Arbeitgeber können die Arbeitsbedingungen mit einer durchdachten Vertragspraxis
sehr flexibel gestalten. Dazu gehören auch Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalte. Doch gerade die Entscheidung
des BAG zeigt, wie gefährlich Unkenntnis der Rechtslage für den Arbeitgeber ist. Dieser Fehler kam den Arbeitgeber
hier teuer zu stehen. Anstelle einer wirksamen Widerrufsklausel führte der von dem Arbeitgeber verwendete
unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalt dazu, dass der Arbeitnehmer künftig monatlich Anspruch auf die erheblichen
Leistungszulagen hat. Der Arbeitgeber sollte daher seine bisherige Vertragspraxis bei der Ausgestaltung der
Arbeitsbedingungen auf den Prüfstand stellen. Häufig können (wirksame) Freiwilligkeits-, Anrechnungs- oder
Widerrufsvorbehalte sowie Befristungsklauseln zur Senkung der Personalkosten erheblich beitragen, ohne die
Akzeptanz in der Belegschaft zu verlieren.
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Für den Arbeitnehmer gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“ hinsichtlich der
vereinbarten Arbeitsbedingungen nur eingeschränkt. Daher lohnt sich für ihn die Prüfung, ob der Arbeitgeber
vereinbarte Arbeitsleistungen einseitig überhaupt einstellen kann. |